Satzung

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen: Form + Farbe e. V. Kunstschaffende in Franken.

2. Sitz des Vereins ist Bamberg.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bamberg eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Zusammenführung von Kunstschaffenden in Franken.

Die Ziele des Vereins sind:

• die Förderung seiner Mitglieder in künstlerischer Hinsicht,

• die Organisation von Ausstellungen,

• die Durchführung von Seminaren und Workshops,

• die Werbung für das Kulturgut Kunst in der Öffentlichkeit.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-

    begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins

    dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

    hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und juristische

   Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Aktive und fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche 

    Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit

    dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung

    ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

    Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem

    Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die

    abschließend entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei können die Beiträge der fördernden Mitglieder von denen der aktiven Mitglieder abweichen.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c ) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) bis zu sechs Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweils

    amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger

    gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende

    Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, Vollzug der

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und

    Kassenberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden

    Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit

    beratender Stimme teilzunehmen.

    Der Verein wird im Sinne des §26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein,

    oder durch den

    Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam vertreten.

    Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand

    zugestimmt hat.

    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt

    durch die Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende rechtzeitig, jedoch

    mindestens eine Woche vorher.

    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand

    fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch

    fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren fern-

    mündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom

    Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und

    Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis

    enthalten.


§ 8 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich, spätestens im März, findet eine Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Mitglieder sind dazu mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu benachrichtigen.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Bildung von Sektionen, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 10 Bildung von Sektionen

Um eine regionale Präsenz in Franken zu gewährleisten, können von der Mitgliederversammlung Sektionen gebildet werden.

Einer Sektion müssen mindestens 7 Mitglieder von Form und Farbe angehören.

Eine Sektion bestimmt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

Weitere Aufgaben können von den Sektionsmitgliedern verteilt werden.

Über die Sitzungen der Sektion ist ein Protokoll zu fertigen und eine Abschrift davon an den Vorsitzenden von Form + Farbe zu senden.

Der Vorsitzende von Form + Farbe ist zu allen Sitzungen der Sektion einzuladen.


§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch den Beschluss des Vorstands bestimmt wird.


§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 25.02.2006.



Bamberg, den 19.03.2022



Der Vorstand


1. Vorsitzende:

Barbara Winkler


Stellvertretende Vorsitzende:

Andrea Landwehr-Ratka


Schriftführerin:

Heidrun Kreč      

                                           

Schatzmeisterin:

Susanne Söder


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